Beitragsordnung des ASV13
§ 1 Beitragspflicht
- Die Mitglieder des ASV13 haben den vom Präsidium festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Das Präsidium des ASV13 legt die Beiträge jährlich mit einfacher Mehrheit der Präsidiumsmitglieder fest. Die Veröffentlichung der Beitragsordnung erfolgt im Internet auf der Website des Vereins unter www.asv13.at
- Reduzierungen des Beitrages werden nur auf Antrag und gemäß den Beitragsgruppen nach § 3 dieser Beitragsordnung gewährt. Anträge auf Beitragsreduzierung können nur für das Folgehalbjahr gestellt werden. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Ermäßigungsgrund nachgewiesen wird und der Antrag bis zum 1. Mai bzw. bis zum 1. Dezember gestellt wird.
- Die Beendigung der Mitgliedschaft ist in schriftlicher Form (Postweg oder Email) an eines der Präsidiumsmitglieder, vorzugsweise an: mitgliedschaft@asv13.at, zu senden.
- Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung gezahlter Beiträge bei Austritt.
§ 2 Fälligkeit und Zahlungsweise
- Das Beitragsjahr beginnt am 1. August d. J. und endet am 31. Juli des Folgejahres.
- Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich fällig. Andere Zahlungsweisen sind nur auf gesonderten Antrag durch das Präsidium zu bewilligen. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils am 15. September des Beitragsjahres im Voraus fällig.
- Für nach dem Stichtag (Abs. (2)) neu eingetretene Mitglieder ist der Beitrag für die Restlaufzeit des Beitrittsjahres innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Beitrittsbestätigung zu entrichten.
- Auf schriftlichen Antrag hin und in begründeten Fällen kann das Präsidium Ratenzahlungen oder Stundungen genehmigen. Die Genehmigung bezieht sich höchstens auf die Dauer von einem Jahr.
- Die Beitragszahlungen sind grundsätzlich bargeldlos zu erbringen.
§ 3 Beitragshöhe, sonstige Gebühren
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ergibt sich aus der Zugehörigkeit des Mitgliedes zu den folgenden Beitragsgruppen:
- Aktive Mitglieder EUR 210,-/Jahr
- Aktive Mitglieder, Eintritt nach dem 1. Jänner d. Beitragsjahres EUR 140,-/Restjahr
- Geschwisterkinder EUR 130,-/Jahr
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Eine Aufnahmegebühr i. H. v. EUR 25,- (inkl. Spielerpass des WFV) wird einmalig eingehoben.
Sportinteressierte, die eine Mitgliedschaft im Verein in Erwägung ziehen, sich aber erst vom Sportangebot überzeugen wollen, dürfen zwei Wochen an dem jeweiligen Training beitragsfrei teilnehmen. Danach ist ohne Beantragung der Mitgliedschaft keine weitere Teilnahme am Sportangebot mehr möglich.
Die Mitgliederversammlung des ASV13 kann zur Deckung organisatorischer und sportspezifischer Aufwendungen zur Sicherung des Trainings- und Wettkampfbetriebes zusätzliche finanzielle Umlagen beschließen.
Der Mitgliedsbeitrag für Vereinstrainer und Vereinsschiedsrichter kann auf Beschluss des Präsidiums ausgesetzt werden.
§ 4 Einzugsermächtigung
- Aus Rationalisierungsgründen ist jedes Mitglied aufgefordert, dem ASV13 eine Ermächtigung zum Einzug der jährlichen Beiträge zu erteilen.
- Wurde eine solche Ermächtigung erteilt, so hat es das Mitglied nicht zu vertreten, wenn die Abbuchung der Beiträge von seinem Konto erst nach dem Fälligkeitstermin § 2 Abs. (1) bzw. (2) erfolgt.
- War der Versuch eines Einzugs aus Gründen, die der ASV13 nicht zu vertreten hat, erfolglos, so verliert ein evtl. bereits übersandter Mitgliedsausweis (§ 5) seine Gültigkeit. Die Gültigkeit ist erst dann wieder hergestellt, wenn die jährlichen Beiträge auf einem der Konten des Vereins gutgeschrieben sind.
- Wird eine Einzugsermächtigung erteilt, wird ab dem 15. September 2008 eine jährliche Gutschrift auf den Mitgliedsbeitrag i. H. v. EUR 10,- gewährt.
§ 5 Mitgliedsausweise
- Jedes Mitglied erhält bei der Aufnahme in den Verein einen auf den Namen des Mitglieds ausgestellten Mitgliedsausweis, der auch seine Mitgliedsnummer ausweist.
- Der Mitgliedsausweis ist nicht übertragbar.
- Der Mitgliedsausweis ist nur gültig, wenn alle fälligen Mitgliedsbeiträge bezahlt sind.
- Bei Vorlage seines gültigen Mitgliedsausweises kann das Mitglied Vergünstigungen in Anspruch nehmen, die Sponsoren den Mitgliedern des ASV13 einräumen. Eine aktuelle Übersicht ist auf der Homepage des Vereins veröffentlicht.
- Ein gültiger Mitgliedsausweis berechtigt alle Mitglieder, die Heimspiele der Kampfmannschaften des ASV13 ohne Bezahlung eines Eintrittes zu besuchen.
- Der Mitgliedsausweis dient außerdem als Nachweis für das Wahlrecht und Stimmrecht auf Mitgliederversammlungen des Vereins.
- Für in Verlust geratene Mitgliedsausweise stellt der Verein auf Antrag und auf Kosten (EUR 10,-) des Mitglieds einen Ersatzausweis.
- Der Mitgliedsausweis ist Eigentum des ASV13 und bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben.
§ 6 Mahnverfahren
- Ist ein Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge seit Fälligkeit (§ 2 Abs. (1) bzw. (2)) mehr als 14 Tage in Verzug, so erhält es mündlich vom Trainer bzw. Kassier eine Zahlungserinnerung.
- Bleibt ein Mitglied, nachdem es die Zahlungserinnerung (Abs. (1)) erhalten hat, mehr als nochmals 14 Tage in Verzug, so erhält es vom Präsidium eine schriftliche Mahnung mit 14 Tage Fristsetzung für die Zahlung. Sollte trotz dieser Mahnungen keine Reaktion erfolgen, können die Beitragsrückstände durch die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens eingeklagt werden.
- Bleibt ein Mitglied, nachdem es die Mahnung (Abs. (2)) erhalten hat, mit der Zahlung über die gesetzte Frist hinaus in Verzug, so wird es vom Verein und damit auch vom Spielbetrieb ausgeschlossen. Der Spielerpass wird eingezogen.
- Im Rahmen der Satzung kann von den Maßnahmen der Absätze (1) bis (3) in Einzelfällen abgesehen werden, wenn es dem Präsidium tunlich erscheint.
- Offene Beiträge sind vor einem Austritt und einem Vereinswechsel zu entrichten.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung wurde vom Präsidium am 13.05.2008 verabschiedet und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
